Dropshipping und neue PFHxA-Grenzwerte: Was Online-Händler seit Oktober 2026 beachten müssen

Seit dem 10. Oktober 2026 gelten neue Beschränkungen für bestimmte PFAS-Chemikalien in ausgewählten Produktgruppen. Betroffen sind unter anderem Kleidung, Schuhe, bestimmte Kosmetikprodukte und Papier beziehungsweise Karton für den Lebensmittelkontakt. Auch Dropshipping-Händler sollten ihre Sortimente und Lieferanten überprüfen – insbesondere, wenn Waren aus Nicht-EU-Staaten bezogen werden.

Was ist PFHxA und warum wird der Stoff beschränkt?

PFHxA steht für Undecafluorhexansäure. Die Chemikalie gehört zur Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). PFHxA und verwandte Stoffe werden beziehungsweise wurden unter anderem wegen ihrer wasser- und schmutzabweisenden Eigenschaften eingesetzt.

Die Stoffe sind besonders problematisch, weil sie sehr langlebig sein können und sich in der Umwelt verbreiten. Mit der Verordnung (EU) 2024/2462 hat die EU-Kommission deshalb die REACH-Verordnung geändert und die Verwendung sowie das Inverkehrbringen bestimmter PFHxA-haltiger Produkte eingeschränkt.

Die neuen Vorgaben gelten nicht pauschal für sämtliche Waren. Entscheidend sind die konkrete Produktart, die Konzentration der betroffenen Stoffe und mögliche gesetzliche Ausnahmen.

Welche Produkte sind seit dem 10. Oktober 2026 betroffen?

Die Beschränkung nach Anhang XVII, Eintrag 79 der REACH-Verordnung betrifft seit dem 10. Oktober 2026 insbesondere folgende Produktgruppen für die breite Öffentlichkeit:

  • Kleidung und Accessoires: beispielsweise bestimmte Textilien, Lederwaren und Handtaschen.
  • Schuhe: Schuhe für Verbraucherinnen und Verbraucher.
  • Kosmetikprodukte: Produkte im Sinne der EU-Kosmetikverordnung.
  • Lebensmittelkontaktmaterialien: Papier und Karton, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind.
  • Bestimmte Gemische für Verbraucher: abhängig von der konkreten Zusammensetzung und Verwendung.

Für andere Textilien, etwa Teppiche, Vorhänge oder bestimmte Heimtextilien, greift die entsprechende Beschränkung grundsätzlich erst ab dem 10. Oktober 2027. Für einzelne Produkte und Anwendungen bestehen Ausnahmen.

Die Grenzwerte beziehen sich auf homogenes Material. Ab einer Konzentration von 25 ppb für die Summe aus PFHxA und ihren Salzen beziehungsweise 1.000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe greift die Beschränkung für die genannten Produktgruppen.

Maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Verordnung. Aus der bloßen Produktbezeichnung oder einer allgemeinen Aussage wie „PFAS-frei“ lässt sich nicht immer zuverlässig ableiten, ob ein Artikel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Warum ist das für Dropshipping-Händler relevant?

Beim Dropshipping lagert und versendet häufig ein Lieferant die Ware direkt an den Endkunden. Der Online-Händler betreibt jedoch den Shop, präsentiert die Produkte und schließt regelmäßig selbst die Kaufverträge mit den Kunden.

Die Auslagerung von Lagerung und Versand bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sämtliche produktrechtlichen Pflichten beim Lieferanten liegen. Welche Pflichten den Händler konkret treffen, hängt unter anderem davon ab, wer die Ware in die EU einführt, wer sie erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt und welche Rolle die Beteiligten innerhalb der Lieferkette haben.

Besonders sorgfältig sollten Händler prüfen, die Produkte von Anbietern außerhalb der EU beziehen. Die Einfuhr kann für die Beurteilung des Inverkehrbringens entscheidend sein. Ein Artikel, der im Herkunftsland legal verkauft wird, darf deshalb nicht automatisch auch in der EU angeboten werden.

Problematisch sind vor allem Lieferketten, bei denen der Händler lediglich eine Produktbeschreibung und eine allgemeine Konformitätszusage des Lieferanten erhält, aber keine nachvollziehbaren Angaben zur tatsächlichen Materialzusammensetzung vorliegen.

Welche Nachweise sollten Händler von ihren Lieferanten verlangen?

Eine pauschale Zusicherung, dass Produkte „EU-konform“ seien, ist als alleinige Grundlage für die Sortimentskontrolle wenig belastbar. Händler sollten sich möglichst konkrete, produktbezogene Unterlagen beschaffen.

Sinnvoll sind insbesondere:

  1. Produktidentifikation: Eindeutige Zuordnung der Erklärung zum Artikel, zur Variante und möglichst zur jeweiligen Charge.
  2. Materialangaben: Informationen zu den Materialien und zu relevanten Beschichtungen oder Ausrüstungen, etwa bei wasserabweisender Kleidung und Schuhen.
  3. Stoffbezogene Nachweise: Eine ausdrückliche Erklärung zur Einhaltung der PFHxA-Grenzwerte oder geeignete Prüfberichte, soweit erforderlich und verfügbar.
  4. Rückverfolgbarkeit: Dokumentation des Lieferanten, des Herstellers und – soweit relevant – des Einfuhr- und Inverkehrbringungsdatums.
  5. Aktualisierungspflichten: Vertragliche Verpflichtung, über Änderungen der Rezeptur, Materialien, Herstellungsprozesse oder der rechtlichen Konformität zu informieren.

Nicht für jeden Artikel ist zwingend ein eigener Labortest erforderlich. Welche Nachweise angemessen sind, hängt von Produkt, Risiko, Lieferant und den konkreten gesetzlichen Anforderungen ab. Bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben sollte der Händler die Konformität jedoch nicht einfach voraussetzen.

Was ist mit bereits vorhandener Ware?

Die Verordnung sieht eine Ausnahme für Erzeugnisse und Gemische vor, die vor dem 10. Oktober 2026 in Verkehr gebracht wurden. Für diese Produkte kann die Beschränkung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht greifen.

Für Dropshipping-Händler ist dabei Vorsicht geboten: Entscheidend ist nicht allein, wann ein Lieferant den Artikel hergestellt, fotografiert oder in seinen Katalog aufgenommen hat. Auch die Frage, wann und durch wen die Ware im rechtlichen Sinne in Verkehr gebracht wurde, kann maßgeblich sein.

Händler sollten daher nicht ohne Prüfung davon ausgehen, dass ältere Lagerbestände oder bereits gelistete Artikel dauerhaft weiterverkauft werden dürfen. Die erforderlichen Voraussetzungen müssen sich anhand der Liefer- und Produktunterlagen nachvollziehen lassen.

Praktische Checkliste für Dropshipping-Shops

Online-Händler können die neuen Anforderungen zum Anlass nehmen, ihre Produkt- und Lieferantenkontrolle systematisch zu verbessern:

  • Betroffene Produktgruppen im Sortiment identifizieren.
  • Lieferanten und Hersteller für die jeweiligen Artikel eindeutig erfassen.
  • Produktbezogene Materialangaben und Konformitätsnachweise anfordern.
  • Unklare Artikel bis zur Klärung nicht weiter neu anbieten oder importieren.
  • Einfuhr- und Inverkehrbringungsdaten nachvollziehbar dokumentieren.
  • Einkaufsbedingungen um Informations-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten ergänzen.
  • Vereinbaren, wie bei nicht konformen Produkten vorzugehen ist – einschließlich Verkaufsstopp, Rücknahme und Kostenverteilung.
  • Die Lieferantenkontrolle auch auf weitere einschlägige Stoffbeschränkungen und produktspezifische Vorschriften ausweiten.

Vertragliche Zusicherungen und Freistellungsklauseln können helfen, Verantwortlichkeiten zwischen Händler und Lieferant zu regeln. Sie ersetzen allerdings nicht die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen und garantieren auch nicht, dass der Händler gegenüber Behörden oder anderen Anspruchstellern von jeder Verantwortung frei ist.

Lieferantenangaben allein reichen nicht immer aus

Die seit dem 10. Oktober 2026 geltende PFHxA-Beschränkung zeigt, dass Dropshipping-Händler die Produktkonformität nicht allein dem Versandpartner überlassen sollten. Besonders bei Kleidung, Schuhen, Kosmetik und Lebensmittelkontaktmaterialien ist es wichtig, die einschlägigen Stoffgrenzwerte und mögliche Ausnahmen zu kennen.

Wer seine Lieferanten, Produktunterlagen und Warenströme nachvollziehbar dokumentiert, kann Risiken früher erkennen und problematische Artikel rechtzeitig aus dem Sortiment nehmen. Bei unklarer Importeurstellung, fehlenden Nachweisen oder bereits eingeführter Ware empfiehlt sich eine Prüfung des konkreten Sachverhalts.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/2462 zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung, insbesondere Eintrag 79 zu PFHxA, ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen. Der vollständige Verordnungstext ist auf EUR-Lex abrufbar.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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